Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 34 Veröffentlichung von Daten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 29.11.2013 – 10 K 219.11Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.11.2014 – 10 K 357.13
- VG Berlin, 04.09.2014 – 10 K 98.10Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 26/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 – OVG 12 B 14/20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 – OVG 12 N 38/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2021 – OVG 12 N 17/20Zitiert von 1
- EuGH, 03.12.2020 – C-320/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.